Entschädigungsansprüche für Hinterbliebene 

Entschädigungsansprüche für Hinterbliebene 
kleeblatt
25. Februar 2025

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Ein Ratgeber von Wiese Bestattungen 

Der Tod eines geliebten Menschen ist immer schwer zu verkraften. Besonders belastend ist es, wenn der Verlust durch das Verschulden eines anderen verursacht wurde. In solchen Fällen können Hinterbliebene Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben – auch für ihr seelisches Leid. 

Das Gesetz sieht vor allem für Menschen, die in einem „besonderen persönlichen Näheverhältnis“ zum Verstorbenen standen, einen Entschädigungsanspruch vor. Bei bestimmten Personengruppen wird dieses besondere Näheverhältnis automatisch vermutet: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner; Eltern und Kinder; Lebenspartner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 

Auch andere Personen können anspruchsberechtigt sein – etwa Stiefkinder, Geschwister oder Großeltern. Entscheidend ist hier die tatsächlich gelebte Beziehung. Die Gerichte prüfen dabei unter anderem, wie eng der persönliche Kontakt war oder ob es ein gemeinsames Zuhause gab. 

Die Entschädigungssumme – das sogenannte Hinterbliebenengeld – beträgt in der Regel zwischen 5.000 und 25.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Damit ein Anspruch besteht, muss der Tod durch eine rechtswidrige Handlung verursacht worden sein.  

Die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen erfordert in der Regel juristische Unterstützung. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hinzuzuziehen. Bei Unfällen sollten Sie auf die Beweissicherung des Unfallhergangs achten. 

Stefan Burmeister-Wiese, der Autor dieses Beitrags, ist Geschäftsführer des hannoverschen Bestattungsunternehmens Wiese. Zu den insgesamt sechs Standorten des ältesten familiengeführten Bestattungsunternehmens in Hannover gehört auch die Wiese-Filiale in der Garkenburgstraße 38 in Hannover-Döhren. 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Eine Rechtsberatung können und dürfen wir nicht durchführen. 

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